Integrierte Brachflächenentwicklung (IBE)
Überblick
Wichtiger Hinweis: IBE-Antragsfrist ist am 15. Mai 2019 abgelaufen
Das SMI hat den Kommunen in der IBE-Informationsveranstaltung am 14.03.2019 in Frankenberg eine letzte Frist zur Einreichung von Anträgen bei der SAB bis zum 15.05.2019 gesetzt (Antragsausschlussfrist).
Anträge, die zu einem späteren Zeitpunkt eingehen, können leider nicht berücksichtigt werden.
Zuwendungszweck
Das Vorhaben „Integrierte Brachflächenentwicklung“ ist Bestandteil des EFRE-Programms „Nachhaltige Stadtentwicklung 2014-2020“. Es zielt darauf, städtische, brachgefallene Flächen städtebaulich zu entwickeln und somit einen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu leisten.
Gegenstand der Förderung
- Maßnahmen zur Nutzbarmachung brachgefallener oder brachliegender Flächen (Handlungsfeld Umwelt) insbesondere Abbruch, Entsiegelung und Beräumung der Flächen. Diese sind zu verbinden mit:
- Maßnahmen zur Inwertsetzung und Wiederzuführung der sanierten Brachflächen in den Flächenkreislauf insbesondere
- Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstosses, um damit den städtischen Überwärmungstendenzen entgegenzuwirken (Handlungsfeld Energieeffizienz), insbesondere die Herstellung von Grünflächen, Grünzügen und Gründächern, begrünten Hinterhöfen und Verkehrsflächen sowie Fassadenbegrünungen oder
- Maßnahmen zur gewerblichen und baulichen Nutzung der sanierten Brachflächen (Handlungsfeld Armutsbekämpfung).
- Maßnahmen, die eine möglichst auf elektronische Medien gestützte Öffentlichkeitsarbeit gewährleisten.
Zuwendungsart und -höhe:
Es wird im Rahmen der Projektförderung ein Zuschuss von max. 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Einzelmaßnahme als Anteilfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung muss mindestens 10.000 EUR betragen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Förderung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
Hinweis:
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Wer wird gefördert
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern, die in den Übergangsregionen Chemnitz und Dresden liegen.
Was wird gefördert
Gefördert wird die Nutzbarmachung brachgefallener oder brachliegender Flächen, insbesondere Abbruch, Entsiegelung und Beräumung der Flächen verbunden mit der Inwertsetzung und Wiederzuführung der sanierten Brachflächen in den Flächenkreislauf.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung sind insbesondere, dass
- die Gemeinde mehr als 5.000 Einwohner hat und in den Übergangsregionen Chemnitz und Dresden liegt;
- die Brachfläche im städtischen Gebiet bzw. in einer städtischen Randlage liegt und vormals industriell, gewerblich, verkehrstechnisch oder militärisch genutzt wurde;
- die Nutzungsaufgabe mindestens vor 7 Jahren erfolgt ist;
- die Brachfläche nicht in einem ausgewiesenen Fördergebiet des EFRE-Vorhabens der Integrierten Stadtentwicklung liegt;
- die Revitalisierung der Brache von besonderer Bedeutung für die Stadtentwicklung ist, im Zusammenhang mit einem integrierten Entwicklungsansatz und im Einklang mit den Zielen der Raumordnung steht;
- die Brachfläche im von der Gemeinde erarbeiteten Fachteil „Brachen“ zum integrierten Stadtentwicklungskonzept bzw. zum integrierten gemeindlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen ist und sich deren Entwicklung daraus unmittelbar ableiten lässt;
- die zu fördernde Brachfläche im Brachflächenerfassungssystem des Freistaates Sachsen erfasst ist;
- mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Abriss, Beräumung, Sanierungsmaßnahmen an erhaltungswürdigen Gebäuden, die einer gewerblichen oder baulichen Nachnutzung zugeführt werden, und abbruchbedingte Sicherungsmaßnahmen an benachbarten Gebäuden;
- Grund- und Freiflächengestaltung sowie Renaturierung;
- Grunderwerb durch Gemeinden, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und der Revitalisierung der Brachfläche besteht; die Höhe der förderfähigen Ausgaben kann maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen;
- die Altlastenbehandlung (sofern keine Altlastenfreistellung vorliegt);
- Beseitigung von Abfallablagerungen (sofern der Verursacher nicht zur Beseitigung herangezogen werden kann);
- Planung, Herstellung, Erhaltung, Änderung und Rückbau von Erschließungsanlagen gem. § 127 Abs. 2 BauGB;
- Vermessungen, städtebauliche Untersuchungen, Planungen und Wettbewerbe.
Es sind nur Ausgaben förderfähig, die vorhabenbezogen sind und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben entstehen.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Personal- und Sachausgaben der Gemeindeverwaltung,
- Geldbeschaffungskosten und Zinsen,
- Umsatzsteuerbeträge, die als Vorsteuer abziehbar sind,
- Erhaltungsaufwand bei technischer und energetischer sowie verkehrlicher Infrastruktur soweit sie den üblichen Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten des Eigentümers entspricht.
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Verfahrensablauf
Anträge zur Projektförderung konnten bis zum 15.05.2019 bei der SAB gestellt werden. Anträge, die zu einem späteren Zeitpunkt eingehen, können nicht berücksichtig werden.
Frist/Dauer
Die Frist zur Einreichung von Projektanträgen ist am 15.05.2019 abgelaufen.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur förderung von Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung und der integrierten Brachflächenentwicklung zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der Förderperiode 2014 bis 2020 (RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020) vom 14. April 2015
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nach der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 - 2020 vom 14. April 2015, SächsABl. S. 572 (PDF, 3 MB)
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre.
Formulare/Downloads
Laden Sie sich die benötigen Antragsunterlagen für Ihr Förderprogramm hier herunter. Alternativ können Sie die Formulare direkt online ausfüllen: Über die Speicherfunktion können Sie Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten.
Die Auftragsvergabe soll transparent und nachvollziehbar erfolgen:
Hinweise zum Vergabeverfahren für EFRE und ESF Förderprogramme
Flyer zu den Publikationsvorschriften für Empfänger von EU-Fördermitteln (PDF, 3 MB)
Antrag (Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist am 15.05.2019 abgelaufen ist.)
- IBE_Vereinbarung zur Projektauswahl
0089 - IBE_Förderantrag (EFRE 2014-2020)
60253 - IBE-Förderantrag_Zuordnung der Ausgaben_ Anlage
60557 - EFRE_Statistikblatt _Nachhaltige Entwicklung_Anlage zum Antrag
60578 - Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO)
64005 - Datenschutzhinweise für die Erhebung von personenbezogenen Daten Dritter
64006 - Antrag_Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme
60552 - Erklärung Antrag_kein Unternehmen in Schwierigkeiten
61369 - De-minimis-Regel_Informationsblatt
60380 - De-minimis_Antrag_Erklärung
60381 - Nettoeinnahmen_Anzeige
60622 - EFRE_Merkblatt_Ermittlung Nettoeinnahmen
60610 - Beihilfe-Kurzinformation für Kommunen (PDF, 92 kB)
Berechnungstools zur CO2-Einsparung
- ISE_IBE_Berechnungstool Radinfrastruktur
0019 - ISE_IBE_Berechnungstool Bäume
0084 - ISE_IBE_Berechnungstool Fassadenbegrünung
0085 - ISE_IBE_Berechnungstool Rasenfläche
0086 - ISE_IBE_Berechnungstool Dachbegrünung
0087
Auszahlung
- Belegliste_DIN276
61329 - Vertragsübersicht
61160 - Auszahlungsantrag_Zuschuss
61323 - Vergabe_Oberschwellenbereich_Angaben Zuwendungsempfänger
60882
Verwendungsnachweis
- IBE_Verwendungsnachweis
64043