Förderrichtlinie Klimaschutz – RL Klima/2014
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Hinweis
Eine Antragstellung nach der Richtlinie Klima/2014 ist seit 01. April 2020 nicht mehr möglich. Im Rahmen des EU Förderprogramms REACT-EU ist vorgesehen, die Richtlinie Klima/2014 ab 01. Januar 2021 mit weiteren finanziellen Mitteln auszustatten und eine Antragstellung in den Fördergegenständen B.1. – Öffentliche Gebäude, B.IV. – Anlagen und Infrastrukturen und B.V. – Modellvorhaben wieder zuzulassen, sobald die EU-Mittel zur Verfügung stehen.
Überblick
Flyer Förderrichtlinie Klimaschutz 2014 (PDF, 701 kB)
Leitfaden zu den Publizitätsvorschriften der EU für Begünstigte
Die Auftragsvergabe soll transparent und nachvollziehbar erfolgen:
Hinweise zum Vergabeverfahren für EFRE und ESF Förderprogramme
Bringen Sie den Klimaschutz in Sachsen voran
Mit der „RL Förderrichtlinie Klimaschutz – RL Klima/2014“ unterstützen wir durch Fördermittel die klima- und energiepolitischen Ziele des Freistaates in der Region, um langfristig CO2-Emissionen zu senken sowie CO2-Einsparpotenziale zu erschließen. Dazu fördern wir Investitionen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einschließlich öffentlicher Gebäude zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Ausbau erneuerbarer Energien. Gefördert werden darüber hinaus Projekte, die Klimaschutzkonzepte und -instrumente zum Inhalt haben. Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Verbandskörperschaften sowie gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften.
Informationen zu den einzelnen Fördergegenständen
Die RL Klima/2014 enthält verschiedene Programmteile, welche zum Teil mehrere Fördergegenstände umfassen. Diese werden nachfolgend aufgelistet. Den weiterführenden Internetseiten können Sie die Zuwendungsvoraussetzungen der einzelnen Fördergegenstände, sowie die für die Antragstellung einzureichenden Unterlagen entnehmen:
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist förderschädlich. Nähere Informationen, wann förderunschädlich mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden darf, können Sie den weiterführenden Informationen zu den einzelnen Programmteilen entnehmen. Bei Baumaßnahmen gilt u. a. die Planung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn diese ist alleiniger Zweck der Zuwendung. Bitte beachten Sie, dass eine Beauftragung der Leistungsphasen 7 – 9 förderschädlich ist, sofern die Beauftragung nicht mit einem Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtbewilligung bzw. mit einem Optionsrecht des Auftraggebers ausgestattet ist.
I. Programmteil Öffentliche Gebäude
Gefördert werden energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen in Nichtwohngebäuden.
II. Programmteil Konzepte und Instrumente
Gefördert wird die Erarbeitung von konzeptionellen Grundlagen zur CO2-Minderung, Steigerung der Energieeffizienz oder die Umsetzung von Energiemanagementsystemen.
- Klima/2014 - Programmteil B) II. Konzepte und Instrumente 1. UmsetzungsinstrumenteUmsetzungsinstrumente z. B. Teilnahme am Zertifizierungssystem European Energy Award (eea) oder Kommunales Energiemanagement
Vom Antragsstopp ausgenommen sind nur Anträge von Kommunen, die bereits am European Energy Award (eea) teilnehmen, die dieses Jahr auditieren und die die Folgeförderung beantragen können. - CO2-Minderungskonzepte inklusive Umsetzungsmanagement
- Initialberatungen zum Einstieg in die Thematik Energieeffizienz und Energieeinsparung
III. Programmteil Komplexvorhaben
Gefördert werden Projekte als Komplexvorhaben, die auf der Basis strategischer Konzepte bzw. Fachkonzepte sowie verbindlich beschlossener Arbeitsprogramme, Maßnahmen- und Aktionspläne, zu einer CO2-Einsparung führen.
Voraussetzung für eine Antragstellung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufrufverfahren.
Zur Förderung von kommunalen Komplexmaßnahmen wurde durch das SMUL ein Aufrufverfahren zum Thema "Komplexe kommunale Versorgungsstrukturen und Energielösungen zur CO2-Minderung" gestartet. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft .
Antrag
Ein Antrag auf Förderung hat mit dem Formular Klima_2014_Antrag_Anlage 3 (61469) zu erfolgen.
IV. Programmteil Anlagen und Infrastrukturen
Gefördert werden Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen und infrastrukturellen Einrichtungen in folgenden Bereichen:
- Projekte zur Steigerung der Energieeffizienz in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
- Projekte zur Betriebsoptimierung von Heizungsanlagen
- Anlagen zur effizienten Wärme- und Kälteerzeugung sowie –versorgung inklusive Speicher und Verteilnetze
- Komplexe Energieleittechnik oder Gebäudeleittechnik
- Energieeffiziente Straßenbeleuchtung
- Energieeffiziente Innenbeleuchtung
Anlagen
V. Programmteil Modellprojekte
Modellprojekte können aus den Programmteilen Öffentliche Gebäude oder Anlagen und Infrastrukturen gefördert werden.
Allgemeine Informationen
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Projekte die eine Zuwendungshöhe von 2.500 EUR bzw. 1.000 EUR (Programmteil B)II.) unterschreiten,
- Investitionen in bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 SächsBO, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Im besonderen Ausnahmefall ist eine Förderung auch im Überschwemmungsgebiet möglich. Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link genutzt werden.
Wer wird gefördert
Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften. Für einzelne Fördergegenstände gelten Einschränkungen.
Was wird gefördert
Gewährt werden Zuwendungen für Investitionen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur, sowie für vorbereitende Maßnahmen zur Reduzierung der CO2-Emissionen, die durch die Steigerung der Energieeffizienz erzielt wird.
Daneben sind im nicht investiven Bereich Projekte förderbar, die die Erarbeitung weiterer konzeptioneller Grundlagen und Instrumente zum Inhalt haben.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Maßnahmebeginn
- Vorhaben aus den Programmteilen B)I. (Energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen in Nichtwohngebäuden) und B)V. (Modellprojekte) dürfen erst nach Erlass eines Zuwendungsbescheides bzw. der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die SAB begonnen werden.
- Vorhaben aus den Programmteilen B)II. (Konzepte und Instrumente), B)III. (Komplexvorhaben) und B)IV. (Anlagen und Infrastruktur) dürfen begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung bei der SAB eingegangen ist. Das setzt voraus, dass der Mantelantrag ( VD61371 ) sowie die, für das jeweilige Vorhaben zu verwendende Anlage zum Antrag vollständig ausgefüllt bei der SAB vorliegen. Bitte beachten Sie, dass der Antragsteller das Risiko trägt, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Der Antragsteller ist mit dem Beginn der Maßnahme zur Einhaltung verschiedener Bestimmungen (bspw. Beachtung der einschlägigen Vergabevorschriften) verpflichtet.
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Klimaschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Klimaschutz – RL Klima/2014) vom 22. Dezember 2014
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF) vom 27. Oktober 2017
- Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF)
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